Studiendauer
Das KTSI Studium dauert sechs Semester und wird berufsbegleitend absolviert. Um das eidgenössische Technikerinnen- und Techniker-Diplom zu erlangen, muss die Ausbildung mindestens 1600 Lektionen umfassen. Deshalb ist im fünften und sechsten Semester der Freitag Schultag. Regeln und planen Sie rechtzeitig mit Ihrem Arbeitgeber den arbeitsfreien Freitag im 3. Studienjahr.
Studienkosten (pro Semester / exklusiv Lehrmittel)
Für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz 1) in einem Vereinbarungskanton des Regionalen Schulabkommens (NW-EDK RSA 2000) 2) werden in der Regel die Semestergebühren vom jeweiligen Vereinbarungskanton übernommen.
Für Studierende 1) aus den Kantonen Aargau, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Freiburg, Luzern, Solothurn und Zürich (RSA gültig 2007/2008) betragen die Semestergebühren CHF 1200 pro Semester.
Studierende aus den anderen Kantonen benötigen eine ausdrückliche Genehmigung des Amtes für Berufsbildung (KAB).
Für alle überigen Studierenden 3) belaufen sich die Semestergebühren auf CHF 3100 pro Semester.
Gebühren Einmalige Einschreibegebühr für Studierende | CHF 200 | Vordiplomprüfungsgebühr | CHF 150 | Diplomprüfungsgebühr | CHF 250 | Fachhörerinnen/Fachhörer pro Semster und Wochenlektion | CHF 240 | Gebühr für Duplikate von Zeugnissen pro Exemplar | CHF 10 | Mahnspesen (ab Versand 2. Mahnung) | CHF 10 |
Fälligkeit
Die Bezahlung der einmaligen Einschreibegebühr hat gleichzeitig mit der Anmeldung zu erfolgen. Die anderen Gebühren bei Semesterbeginn (Rechnungsstellung durch die Schule).
Die Studierenden müssen für die Lehrmittel (inkl. allfälliger Kopien) selbst aufkommen. Die Benützung der Computer und Infrastruktur ist in den Semestergebühren inbegriffen.
1) Zahlungspflichtig ist der Kanton, in dem Sie vor Ausbildungsbeginn zuletzt während mindestens 24 Monaten ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind.
2) NW-EDK RSA 2000; alle anderen Kantone benötigen eine ausdrückliche Genehmigung des Amtes für Berufsbildung (KAB).
3) Keine Vereinbarung: die unter 1) und 2) nicht aufgeführten Kantone.
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